Rüruprenten: Die Chimäre der Unpfändbarkeit

In einer juristischen Promotion wird behauptet, dass man ohne Rückkaufswert in einer Lebensversicherung – wie angeblich bei Basisrentenverträgen gegeben – beliebig hohe Beträge, geschützt vor Gläubigern und Insolvenzverwalter, als Vermögen schützen könne. Hier ist jedoch Vorsicht geboten.
Gastbeitrag von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

Durch vertragliche Regelungen kann man die Pfändbarkeit nicht verhindern.
Durch vertragliche Regelungen kann man die Pfändbarkeit nicht verhindern.

In einem neuen Fachbuch, ursprünglich eine juristische Promotion, wird dargestellt, dass Basisrentenverträge im Gegensatz zur begrenzt pfändungsgeschützten Altersvorsorge nach Paragraf 851c Zivilprozessordnung (ZPO) weder kapitalbildend seien, noch hätten sie einen Rückkaufswert, weshalb alleine sie in der Ansparphase gar nicht pfändbar seien.

Beliebig hohe Beträge geschützt?

Das Kapital der sogenannten pfändungsgeschützten Altersvorsorge sei nach Paragraf 851c ZPO hingegen – im Gegensatz zum Basisrentenvertrag – aber oberhalb der gesetzten Grenzen bei Pfändung zu überweisen, beispielsweise an Gläubiger und Insolvenzverwalter.

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Konsequent zu Ende gedacht könnte man damit behaupten, daß man ohne Rückkaufswert in einer Lebensversicherung – wie angeblich bei Basisrentenverträgen gegeben – sogar beliebig hohe Beträge – geschützt vor Gläubigern und Insolvenzverwaltern – als Vermögen schützen könne.

Die Doktorarbeit begründet dies: „Eine Pfändung scheidet aber, wie nachfolgend ausgeführt wird, schon deswegen aus, weil es sich bei der Rüruprente nicht um ein kapitalbildendes Vorsorgeinstrument handelt mit der Folge, dass dem Vertragspartner weder in der Anspar- noch in der Auszahlungsphase ein Anspruch auf einen „Rückkaufswert“ zusteht, den der Gläubiger pfänden könnte.“

Seite zwei: Rückkaufswerte gibt es auch ohne ordentliche Kündigung

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