1. Prozesskostenhilfe
Es ist sicherlich keine umfassende Rechtsberatung zu den möglichen Verfahrenskosten dienlich, aber ein Versicherungsmakler kann grundsätzlich den Tipp geben, dass auch bedürftige Kunden die Möglichkeit haben, ein gerichtliches Verfahren zu führen, in dem der Versicherungsnehmer geltend machen muss, dass er einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Im Wesentlichen setzt der Anspruch auf Prozesskostenhilfe voraus, dass der Versicherungsnehmer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation (1) nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen und dass hinsichtlich seines geltend zu machenden Anspruches (2) hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Dementsprechend bedarf es gegenüber dem zuständigen Gericht einer Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von dem Anspruchsteller, verbunden mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Liegen die beiden Voraussetzungen vor, so entscheidet das angerufene Gericht über den Prozesskostenhilfeantrag – also die Verfahrenskosten – des Kunden.
2. Öffentliche Rechtsauskunft
Vielleicht ist es seitens des Maklers auch ein guter Tipp, wenn grundsätzlich die Einschaltung einer öffentlichen Rechtsauskunft anempfohlen wird. Die öffentliche Rechtsauskunft unterstützt den betroffenen Kunden kostenfrei in der Beratung und der Möglichkeiten, wie entsprechende Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können.
3. Ombudsmann
Vielleicht sollte der Versicherungsmakler auch den Tipp aussprechen, dass ein Ombudsmann-Verfahren möglich wäre und es sich hierbei ebenfalls auch um ein kostenfreies Verfahren handelt, welches dazu dienen soll, die Ansprüche eines betroffenen Kunden gegenüber einem Versicherer vorgerichtlich zu klären.
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