Der Bundesgerichtshof hat sich unlängst mit den Anforderungen befasst, die an formularmäßige nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Handelsvertreterverträgen zu stellen sind. Im Mittelpunkt stehen dabei die zu beachtenden Transparenz- und Bestimmtheitsgebote.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Im Streitfall nahm eine Vertriebsgesellschaft einen ausgeschiedenen Handelsvertreter wegen vertragswidrig ausgeübter nachvertraglicher Wettbewerbstätigkeit in Anspruch.
Landgericht und Oberlandgericht verneinten die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots mangels Transparenz. Die Revision der Vertriebsgesellschaft blieb aus folgenden Gründen erfolglos.
Klausel ist unwirksam
Auch nach Ansicht des BGH war der Klausel die Wirksamkeit zu versagen. Die Klausel verpflichtete den Vertreter für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertretervertrages, Kunden des Unternehmers nicht abzuwerben oder dies zu versuchen.
Die Fassung der Klausel benachteilige den Vertreter gemäß Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen. Sie erfülle nicht die Anforderungen des Transparenzgebots. Ihr könne die Reichweite des Abwerbeverbots nicht hinreichend klar und verständlich entnommen werden.
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Unklare Formulierungen
Für einen durchschnittlichen Vertragspartner sei unklar, ob mit „Kunden“ sämtliche Personen gemeint seien, die Verträge mit Partnerunternehmen des Unternehmers abgeschlossen haben, oder ausschließlich solche, die Verträge aufgrund einer Vermittlungstätigkeit des ausgeschiedenen und die Wettbewerbsenthaltung schuldenden Vertreters abgeschlossen haben.
Weiterhin sei unklar, ob das Verbot der Abwerbung von Kunden ebenfalls Personen einschließe, die erst nach der Beendigung des Vertretervertrages, aber während der Laufzeit des Wettbewerbsverbots, Verträge mit Produktpartnergesellschaften des vertretenen Unternehmers geschlossen haben.
Außerdem sei auch nicht ersichtlich, ob sich das Verbot nur auf eine Ausspannung erstrecke, bei der Kunden veranlasst werden, bestehende Verträge vorzeitig zu beenden oder ob es auch untersagt sei, Personen, die schon einen Vertrag geschlossen haben, zusätzliche Produkte zu vermitteln, die im Produktspektrum des Unternehmers vorhanden sind.
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