Die private Unfallversicherung wird immer beratungsintensiver und haftungsträchtiger, denn mit der Bedingungsvielfalt wächst die Gefahr, dass Kunden im Schadenfall Vertragslücken gegenüber ihrem Makler geltend machen. Der Unfallbegriff wird auch durch die Rechtsprechung weiterentwickelt.
Durch die erhöhte Haftungsträchtigkeit setzen sich nun auch in der Unfallsparte Bedingungs-Ratings durch, in diesem Jahr vorgelegt sowohl von Morgen & Morgen als auch von Franke und Bornberg.
Letztere nahmen 234 Tarife von 91 Versicherern unter die Lupe, unterteilt nach den Kategorien „Topschutz“ und „Grundschutz“, jeweils mit und ohne Gesundheitsfragen.
Für die Bestbewertung ist ausschlaggebend, dass auch bei Gesundheitsschäden aufgrund von Eigenbewegungen und erhöhter Kraftanstrengung sowie bei Infektionskrankheiten, Wundinfektionen, Tollwut und Wundstarrkrampf gezahlt wird.
Definitionen für Top-Schutz
Franke und Bornberg definiert als Kriterien für Top-Schutz eine Meldefrist von mindestens 18 Monaten, einen Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen erst ab 40 Prozent, Mitversicherung von Tod durch Ertrinken oder Ersticken, Versicherungsschutz für Zeckenstiche beziehungsweise definierte Infektionen als Folge von Insektenstichen/Insektenbissen sowie Verletzungen durch Tiere.
Außerdem sollten Gesundheitsschäden durch mindestens eine Strahlenart, die nicht Folge von Heilbehandlungen ist, versichert sein, ebenso wie Leistungen für kosmetische Operationen.
Kritik an Innovationsklauseln und Update-Garantien
Kritisch sieht Michael Franke, geschäftsführender Gesellschafter bei Franke und Bornberg Innovationsklauseln und Update-Garantien.
„Tatsächlich lassen solche Klauseln den Versicherern nicht selten Schlupflöcher, um sich bedingungsseitig zugesagter Verpflichtungen zu entledigen“, sagte er dem Fachmagazin „portfolio international“.
Echte „Knackpunkte“ bei den Leistungen von modernen Policen sind der Unfallbegriff, die Gliedertaxe und die Berücksichtigung von Vorerkrankungen. Bei fast allen Anbietern schießen auch Assistance-Leistungen, mit denen das Unfallopfer im Schadenfall verwöhnt werden soll, ins Kraut.
Seite zwei: Unfallbegriff unterliegt Wandel