LG München: Befragung und Beratung auch bei Online-Vermittlung verpflichtend

Auch Makler, die Online-Vergleichsportale betreiben, auf denen Verbraucher Versicherungen abschließen können, sind an die gesetzlichen Befragungs- und Beratungspflichten gebunden. Das entschied unlängst das Landgericht (LG) München. Dieser Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Ein Kommentar von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

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„Eine Ungleichbehandlung des online erfolgenden Direkt- und Vermittlervertriebes kann sachlich nicht gerechtfertigt werden.“

Die Befragung und Beratung von Kunden soll auch für solche Makler verpflichtend sein, die ein Vergleichsportal im Internet betreiben, das dem Kunden ermöglicht, sich online zu versichern. Geschieht dies nicht, läuft er nach einer Entscheidung des LG München Gefahr, dass ihm die Durchführung von Versicherungsvergleichen gerichtlich untersagt wird.

Der vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) erfolglos abgemahnte Vergleichsportal-Betreiber Check24 meinte, dass er wie ein im Fernabsatz tätiger Versicherer von Befragungs- und Beratungspflichten befreit sei. Das LG München folgte dem nicht. Die Vorschrift des § 61 VVG sei auch von Maklern zu beachten, die ein Vergleichsportal für Versicherungen betreiben, über das Webseitenbesucher Versicherungen online abschließen können.

Auch Online-Makler müssen befragen und beraten

Die Norm des § 6 Abs. 6 VVG, die Versicherer, die Versicherungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet, Telefon, Fax) schließen, von den Befragungs- und Beratungspflichten befreit, seien weder dem Wortlaut noch der Systematik nach auf den Makler anwendbar. Eine analoge Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass das Gesetz unbeabsichtigt eine Regelungslücke enthalte.

Außerdem müsse der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht mit dem Tatbestand vergleichbar sei, den der Gesetzgeber geregelt habe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes aus Versehen nur die im Fernabsatz tätigen Versicherer von den Beratungspflichten ausgenommen habe und eigentlich geplant gewesen sei, Versicherer und Vermittler gleich zu behandeln, wenn Verträge ohne persönlichen Kontakt über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden.

Seite zwei: Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden

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