Es könne auch kein versehentliches Abweichen vom Regelungsplan festgestellt werden. Der Gleichlauf der Beratungspflichten von Versicherer und Vermittler sei vom Gesetzgeber durchaus gesehen worden. Er habe ausdrücklich normiert, dass die Beratungspflicht des Versicherers entfällt, wenn Makler beraten. Dafür, dass weitere potentielle Parallelen übersehen worden wären, gebe die Gesetzesbegründung nichts her.
§ 67 VVG verbiete ein Abweichen von § 61 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers. In Anbetracht dieses Regelungsgrundsatzes liege die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke fern. Beim online-Abschluss auf der Webseite eines Versicherers bestehe auch keine vergleichbare Interessenslage zu einem Abschluss, der über das Internetportal eines Maklers erfolge.
Beratungspflichten können im Fernabsatz praktisch nicht erfüllt werden
Beim Versicherer wisse der Internetnutzer, dass er das vorhandene Angebot mit seinen eigenen Wünschen und Bedürfnissen abzugleichen habe. Eine an den Versicherer gerichtete Anfrage beschränke sich naturgemäß auf dessen Angebotspalette. An ein Vergleichsportal wende sich der Internetnutzer dagegen, weil er einen Produktvergleich verschiedener Anbieter erhoffe.
Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, dass die endgültige Regelung der Befragungs- und Beratungspflichten für den Versicherer von der für den Vermittler geltenden abhänge. Beide sollten daher gleich ausgestaltet sein. Für die Befreiung von den Befragungs- und Beratungspflichten im Fernabsatz hat der Gesetzgeber die Erwägungen als tragend angesehen, dass Beratungspflichten im Fernabsatz praktisch nicht erfüllt werden können und dass der Kunde dies auch nicht erwarte.
Seite drei: Internetnutzer erwarten keine persönliche Befragung oder Beratung