In seinem Urteil rügt der Bundesgerichtshof (BGH) das Oberlandesgericht.
Dieses gehe davon aus, dass der Versicherte sich mit der höheren Entschädigungsforderung nicht bereichern wolle, da er den geforderten Neuwertanteil auf Basis des zerstörten Haus berechne, und nicht auf Grundlage des Neubaus.
Dies sei allerdings zu kurz gegriffen. Dem Versicherten könnten durch die Versicherung auch Vermögensvorteile entstehen.
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Unerwünschte Vermögensvorteile vermeiden
„Solche unerwünschten Vermögensvorteile können darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer zwar bereit ist, die durch eine Erweiterung oder wesentliche Veränderung des Neubaus gegenüber dem Vorgängergebäude entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen, im Übrigen aber auf die Neuwertentschädigung für das abgebrannte Gebäude bei der Finanzierung des neuen Bauvorhabens zurückgreifen kann“, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.
Aus diesem Grund müsse das Berufungsgericht eingehend prüfen, ob die neue Immobilie des Klägers „von gleicher Art und Zweckbestimmung ist wie das durch den Brand zerstörte Haus.“
Hiermit verweist der BGH das Urteil an das Oberlandesgericht zurück. (nl)
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