Der Vertreter darf sich darauf verlassen, dass er sich zwar zukünftig nicht in gleicher Weise verhalten dürfe, er aber wegen dieses Verhaltens auch nicht mehr mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse.
Gleichermaßen verhielt es sich mit der fristlosen Kündigung aufgrund des Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot. Auch das Landgericht Frankfurt am Main wertete die Vereinbarungen zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsführer der GmbH nicht als bloße Tippgebertätigkeit, sondern als verbotene Provisionsabgabe.
Auch hier hatte der Versicherer aber bereits eine Abmahnung ausgesprochen und außerdem durch seine (oben zitierten) Formulierungen in dem Anschreiben zum Ausdruck gebracht, dass die Abmahnung in der Vergangenheit begangene gleichartige Verstöße mit umfasse.
Vertrag sah kein Verbot der Eigengeschäfte vor
Wegen der in der Vergangenheit liegenden Verstöße könne der Versicherer nun nicht noch die fristlose Kündigung erklären.
Die Berufung des Versicherers auf das über Umwege eingereichte Eigengeschäft schlug deshalb fehl, weil der Handelsvertretervertrag kein Verbot solcher Eigengeschäfte vorsah.
Es existierte ebensowenig eine Regelung, wonach der Vertreter für Eigengeschäfte keine Provision erhalten sollte. Darauf, dass der Vertreter die Eigengeschäfte möglicherweise selbst als verboten einstufte und aus diesem Grund die Geschäfte über einen Versicherungsmakler einreichen ließ, kam es nicht an.
Seite fünf: Fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt