Die Pläne zur Umsetzung der europäischen Vertriebsrichtlinie Insurance Distribution Directive (IDD) greifen unverhältnismäßig stark in den Markt ein. Zu diesem Ergebnis kommt eine rechtswissenschaftliche Stellungnahme, die Professor Dr. Schwintowski im Auftrag des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) kurz nach der ersten Lesung im Bundestag verfasst hat.
Wie der AfW mitteilt, kommt eine rechtswissenschaftliche Stellungnahme von Professor Dr.Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt Universität zu Berlin im Auftrag des Bundesverbands zu dem Ergebnis, dass das IDD-Umsetzungsgesetz verfassungswidrig ist.
Unterstützt wurde die Stellungnahme demnach auch vom Versicherer Standard Life Assurance Deutschland, dem Finanzdienstleister Hamburger Phönix Maxpool AG und der Göttinger Plattform für Honorarberatung Honorarkonzept.
AfW: Wahlfreiheit von Kunden und Maklern muss erhalten bleiben
Laut AfW greift die geplante IDD-Umsetzung „unverhältnismäßig stark in den Markt ein“. Insbesondere die geplante Provisionsbindung schränke die Berufsfreiheit des Maklers erheblich ein und gehe damit zu Lasten der Makler und Verbraucher.
Um Beratung weiterhin zu „vernünftigen, wirtschaftlich sinnvollen Konditionen“ zu ermöglichen, müsse die Wahlfreiheit von Kunden und Maklern in Bezug auf die Art und Weise der Vergütung erhalten bleiben.
Vier Kernaussagen der Stellungnahme:
1. Provisionsbindung ist verfassungswidrig: Die vom Gesetzgeber geplante Provisionsbindung des Versicherungsvermittlers, und damit auch des Versicherungsmaklers, an die Versicherungsunternehmen ist verfassungswidrig.
2. Verbot von Honorarvereinbarungen schränkt Berufsausübungsfreiheit ein: Das totale Verbot, Honorarvereinbarungen mit den Verbrauchern zu schließen, ist der schwerstmögliche Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsmakler.
3. Provisionsbindung schädigt Honorarberatung: Die geplante Provisionsbindung fördert nicht die Honorarberatung, sondern schädigt sie. Nur die große Masse der Makler wäre in der Lage, die Honorarberatung in Deutschland flächendeckend zu stärken.
4. Provisionsbindung ist nicht das mildeste Mittel: Die geplante Provisionsbindung der Versicherungsmakler an die Versicherer ist zur Stärkung der Honorarberatung weder erforderlich, noch geeignet. Der Eingriff beinhaltet schon gar nicht das mildeste Mittel, worauf zutreffend auch der Bundesrat hingewiesen hat.
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