Riester-Rente: Keine Altersvorsorgezulage für Grenzgänger

Deutsche, die zwar in Deutschland wohnen aber im Ausland arbeiten und einem ausländischen Rentenversicherungssystem angehören, erhalten keine Altersvorsorgezulage im Rahmen eines Riester-Vertrags. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Vertriebler: Urteil
In seiner Entscheidung schreibt der BFH, dass nur in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten die Zahlung der Zulage zusteht.

In dem Streitfall hatte die Klägerin einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, für den sie als Mitglied der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung die entsprechenden Altersvorsorgezulagen erhielt.

Arbeitsverhältnis in der Schweiz

2010 trat sie ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz an und unterliegt seitdem der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Ihren Wohnsitz in Deutschland behielt sie.

Zunächst zahlte die Deutsche Rentenversicherung Bund ihr die Altersvorsorgezulage für das Jahr 2011 – verlangt diese aber nun zurück. Hiergegen richtet sich die Klage der Pendlerin.

In seinem Urteil vom 24. August 2016 (Az.: X R 11/15) gibt der BFH der Rentenversicherung recht.

In seiner Entscheidung schreibt er, dass nur in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten die Zahlung der Zulage zustehe.

„Die Klägerin, die im Streitjahr 2011 ausschließlich in der Schweizerischen AHV pflichtversichert war, erfüllt diese Voraussetzung nicht“, so der Senat. (nl)

Foto: Shutterstock

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