Der grundsätzliche Unterschied zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung sei, dass bei der Vermittlung die Zielanlage in erster Linie vorgestellt werde, während bei der Anlageberatung eine Bewertung verschiedener Anlageoptionen stattfinde.
Lege man diese Abgrenzung zugrunde, dann könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler „im Pflichtenkreis des Versicherers“ gewirkt habe.
Er sei weder im Rahmen eines Strukturvertriebs tätig gewesen, noch seien Vermittler und Versicherer gemeinsam als Anbieter eines kombinierten Anlageprodukts aufgetreten.
Im Ergebnis verweist der BGH den Fall zur weiteren Verhandlung und Klärung offener Fragen zurück an das Berufungsgericht. (nl)
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