Allen Vorsorgeinstrumenten zur Arbeitskraftabsicherung ist gemein, dass sich der Leistungsanspruch mit dem Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit (AU) begründet. Doch an dieser Stelle lauert eine Stolperfalle: Der AU-Begriff erfährt im Sozial- und Zivilrecht eine unterschiedliche Auslegung.
Gastbeitrag von Alexander Schrehardt, Consilium Beratungsgesellschaft
Die qualifizierte Absicherung des Risikos eines Verlustes der Arbeitskraft stellt gleichermaßen für Arbeitnehmer, Beamte, Freiberufler und Selbstständige eine wichtige Vorsorgemaßnahme zur persönlichen Existenzsicherung dar.
Während ein Verlust der Arbeitskraft noch vor wenigen Jahren mit einer Berufsunfähigkeit des Versicherten gleichgesetzt wurde, wird in der qualifizierten Vorsorgeberatung heute eine sehr differenzierte Betrachtung vorgenommen.
Arbeitsunfähigkeit vor Berufsunfähigkeit
Die Einbuße der Arbeitskraft kann gleichermaßen durch eine Erkrankung oder ein Unfallereignis ausgelöst werden, was in beiden Fällen zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.
Im Beratungsgespräch müssen somit im ersten Schritt die Versorgungsansprüche des Kunden für den Fall einer (längeren) AU geprüft werden. Für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen besteht im Fall einer längeren AU aufgrund der Deckelung des Krankengeldanspruchs regelmäßig eine unzureichende Absicherung.
Der Versicherungsvermittler ist also gut beraten, im ersten Schritt auf das Risiko der AU seines Kunden zu fokussieren. Dieser Beratungsansatz unterstreicht nicht nur die Kompetenz des Vermittlers, sondern garantiert auch die Aufmerksamkeit des Kunden.
Eine krankheits- oder unfallbedingte AU ist nahezu jedem Kunden aus eigener Erfahrung bekannt. Im Gegensatz zu dem fiktiven Risiko der BU wird der Kunde der Absicherung einer finanziellen Versorgungslücke infolge einer ihm bereits bekannten AU regelmäßig aufgeschlossener gegenüberstehen.
Seite zwei: Begriff der Arbeitsunfähigkeit