Arbeitskraftabsicherung – ein Beratungssumpf?

Auch für die Absicherung des Risikos seiner AU stehen dem Kunden mehrere Vorsorgeinstrumente zur Verfügung. Ein Krankengeldanspruch gegenüber dem gesetzlichen Krankenversicherer kann mit einer Krankentagegeldversicherung flankiert oder auch in Verbindung mit einer privaten Krankheitskostenversicherung substituiert werden.

Stolperfalle ausgelegt

Auch mit einer AU- und/oder einer Betriebsausfallversicherung kann für den Fall einer AU Vorsorge getroffen werden. Nicht unerwähnt dürfen Premium-BU-Tarife bleiben, die im Rahmen einer „Gelben-Schein-Regelung“ einen Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers auch für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit regeln.

Allen Vorsorgeinstrumenten ist gemein, dass sich der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers mit dem Nachweis einer leistungspflichtigen AU begründet. Und genau an dieser Stelle wurde die Stolperfalle ausgelegt, denn der Begriff der AU erfährt im Sozial- und Zivilrecht eine teilweise höchst unterschiedliche Auslegung.

Berufsunfähigkeitsvorsorge – ein Beratungssumpf?

Bei der Absicherung der Arbeitskraft werben neben dem Klassiker BU-(Zusatz-)versicherung zwischenzeitlich auch die Dread-Disease-, die Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung um die Gunst von Kunde und Vermittler.

Doch damit nicht genug: Wenn die Entscheidung zugunsten einer klassischen Vorsorgelösung mit einer BU gefallen ist, in welcher Versorgungsschicht soll der Versicherungsschutz dann eingerichtet werden? Steuerliche Förderung in Verbindung mit einer Basis-Rentenversicherung konkurriert mit einer aus Entgeltumwandlung finanzierten „BU-Direktversicherung“.

Oder soll man doch der Freizügigkeit bei der Vertragsgestaltung in der Versorgungsschicht drei den Vorzug geben? Wie soll der Kunde ohne Kenntnisse der arbeits-, sozial-, steuer-, verwaltungs- und zivilrechtlichen Grundlagen beraten werden? Welche Verpflichtungen geht ein Arbeitgeber bei Einrichtung einer BU-Direktversicherung ein und welche Besonderheiten sind bei der Gestaltung einer Vorsorgelösung für einen Beamten zu beachten?

Seite drei: Sozial- und zivilrechtliche Grundlagen vonnöten

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