Sollen Leistungen aus einer Lebensversicherung an die Stelle eines Ausgleichsanspruchs treten, darf die LV-Kapitalzahlung nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil.
In einem Versicherungsvertretervertrag wurde festgehalten, dass die LV-Beiträge des Agenturinhabers zu seiner eigenen Altersversorgung auf seinen Ausgleichsanspruch nach Paragraf 89b Absatz 1, Absatz 5 Handelsgesetzbuch (HGB) angerechnet werden sollen.
Nachdem er 2007 die Altersgrenze erreicht hatte und seine berufliche Tätigkeit aufgab, errechneten die Versicherungsgesellschaften seinen Ausgleichsanspruch. Die Zahlungen, die der Vermittler in diesem Jahr aus seinen Lebensversicherungsverträgen erhielt, wurden in seiner Steuererklärung nicht berücksichtigt.
„Einkünfte aus Kapitalvermögen“
In den Jahren 2011 und 2012 fand bei ihm eine Außenprüfung statt. Die Prüferin war der Ansicht, die Zahlungen aus den Lebensversicherungsverträgen seien steuerrechtlich als Ausgleichszahlung zu behandeln. Hiergegen klagte der Versicherungsvertreter.
In seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 (Az.: III R 41/14) gibt der BFH dem Kläger recht.
Erreiche der Versicherungsvertreter die Altersgrenze und erhalte er daraufhin eine Kapitalzahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag, dann richte sich die „steuerrechtliche Behandlung dieser Kapitalzahlung nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Vorschriften“, so der BFH in seinem Urteil.
Die Kapitalzahlung, auch wenn sie an die Stelle des Ausgleichsanspruchs tritt, dürfe nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden. (nl)
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