Aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag verlor ein Architekt in einem Haftpflichtverfahren seinen Versicherungsschutz. Daraufhin klagte er gegen seinen Anwalt auf Zahlung von Schadensersatz. Doch kam ihm die Verjährung in die Quere.
Ein Architekt wurde von einem Bauherren wegen erheblicher Mängel an einem von ihm verantworteten Bauprojekt auf Zahlung der Kosten für die Mängelbeseitigung verklagt.
Versicherungsschutz weg
Da sich sein Berufshaftpflichtversicherer von dem Anwalt des Architekts nicht ausreichend informiert fühlte, entzog er Letzterem den Versicherungsschutz.
Der Architekt klagte daraufhin gegen seinen Anwalt wegen des verlorenen Versicherungsschutzes und verlangte Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Mängelbeseitigung.
Mit seiner Klage war er bereits vor dem Berufungsgericht gescheitert. Zwar könne dem Anwalt eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag vorgeworfen werden, allerdings sei dieser Anspruch verjährt.
Knackpunkt Verjährung
Dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zufolge begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2010. Zwar habe es danach noch Verhandlungen gegeben, die eine Verjährung hätten hemmen können, diese seien aber eingeschlafen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt dem OLG Koblenz in seiner Einschätzung recht. Für eine Beendigung der Verjährungshemmung reiche es demnach bereits aus, „wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie – bildlich gesprochen – einschlafen.“
Als „eingeschlafen“ definiert der BGH den Zeitpunkt, in dem „spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre“.
Auch die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt laut BGH nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkende Hemmung der Verjährung. (nl)
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