Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln können Bestandspflegeprovisionen nicht zurückgefordert werden, soweit sie sich aus bereits gezahlten Beiträgen für über das Ende des Vertretervertrages hinausreichende Zeiträume errechnen.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Mit der Einschätzung weicht der Senat von dem des OLG Düsseldorf ab. Dieser hatte zuvor ein Rückforderungsrecht bejaht.
Der Streitfall
Der in Köln unterlegene Versicherer hatte von der zuletzt abgerechneten Provision 6.821,96 Euro als unverdient in Abzug gebracht und verlangte zudem die Rückzahlung weiterer 25.938,01 Euro.
Nach Ansicht des Versicherers waren die Pflegeprovisionen als Vorschuss gezahlt worden. Nach Ausscheiden des Vertreters stand fest, dass dieser die Bestandspflegeleistung für bezahlte Beitragsmonate jedoch nicht mehr erbringen kann. Deshalb dürfe der Vertreter die Provision nicht behalten.
Der Vertreter hingegen meinte, er habe seine Provisionen mit Beitragseingang verdient und verlangte widerklagend die zu Unrecht gekürzten Provisionen. Ein Provisionsrückforderungsrecht sei nicht vereinbart worden. Zudem habe er keine anteilige Bestandspflegeprovision für das angebrochene Jahr erhalten, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger übernommen habe. Das OLG Köln gab dem Vertreter Recht.
Erhalt von Pflegeprovision vereinbart
Im Agenturvertrag war vereinbart, dass der Vertreter ab dem zweiten Versicherungsjahr für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank- und Postscheckgebühren eine Pflegeprovision erhält.
Geregelt war dort auch, dass Provisionen erst ausgezahlt werden, wenn sie verdient sind, das heißt der Kunde den Beitrag gezahlt hat. Ausgehend von dieser Regelung begründete das OLG seinen Spruch wie folgt:
Seite zwei: Erfolg in der Vergangenheit honoriert