Auch der den Bestand übernehmende Vertreter werde nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass er die Provisionen erst nach und nach erhalte und er unter Umständen Bestandspflegeleistungen für Verträge leisten müsse, für die er (noch) keine Provision erhalten habe. Seine Bemühungen würden sich in diesem Fall zwar erst zeitlich versetzt auswirken; dafür erhalte er für andere Verträge schon eine Provision, obwohl er für deren Erhalt keine konkrete Tätigkeit entfalten müsse.
Provision ist kein Vorschuss
Die im Vertrag verwendete Formulierung spreche dafür, dass die mit Eingang der Prämie ausgezahlten Provisionen verdient seien und keinen Vorschuss darstellen. Dies gelte zumindest, wenn weder der Systematik noch dem Wortlaut (eindeutig) entnommen werden könne, dass es sich um eine reine Fälligkeitsregelung handele. Gegen eine bloße Fälligkeitsregelung spreche die Verwendung des Adjektivs „verdient“.
Werde in der Regelung nicht zwischen Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen unterschieden, könne nicht angenommen werden, dass der Nebensatz „wenn sie verdient sind“, für die Bestandspflegeprovision keine eigenständige Bedeutung habe. Denn für die Abschlussprovisionen bedürfe es keiner besonderen Regelung im Agenturvertrag. Sie werde in Paragraf 92 Absatz 4 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Klärung durch BGH
Üblicherweise müsse ein Vertreter Provisionen für Versicherungen nicht zurückzahlen, die ungekündigt fortbestehen und für die Beiträge gezahlt werden. Sofern etwas anderes gelten solle, handele es sich um einen Sonderfall, der ausdrücklich geregelt werden müsse. Der Vertreter müsse dabei die Möglichkeit haben, Vorsorge für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zu treffen. Es erscheine bedenklich, wenn der Vertreter im Fall einer ordentlichen Kündigung auf einmal erhebliche Beträge zurückzahlen müsse.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Vertreter, die außerhalb des OLG-Bezirks Köln agieren, müssen also wohl weiter auf eine Klärung der Frage durch den BGH warten.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers
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