Im Rahmen einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist die vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuung nicht zu monetarisieren und kann somit nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, so der BGH.
In dem Streitfall hatte das Sozialamt die Pflegekosten für einen im Seniorenheim lebenden Rentner bezahlt und forderte diese von den beiden Töchtern des Mannes zurück.
Keine Monetarisierung des Betreuungsunterhalts
Eine der beiden Töchter, alleinerziehende Mutter eines Kindes, klagte gegen die Höhe des vom Sozialamt ermittelten Unterhaltes. Zusätzlich zu dem von ihrem Ex-Mann gezahlten Kindesunterhalt müsse auch ihre (nichtmonetäre) Betreuungsleistung für ihren Sohn einkommensmindernd wirken.
In seinem Urteil vom 15. Februar 2017 (Az.: XII ZB 201/16) erteilt der Bundesgerichtshof (BGH) der Tochter eine Absage.
Die Betreuungsleistung könne nicht monetarisiert und vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden, da die Kindesbetreuung „nicht unmittelbar einkommensmindernd“ wirke.
Allerdings könne laut BGH der an das Kind geleistete „Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt“ geltend gemacht werden.
Dieser errechne sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. (nl)
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