Die geplante Betriebsrenten-Reform soll die bAV-Beteiligung bei Geringverdienern verbessern und ihre Komplexität reduzieren, um sie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) interessanter zu machen. Gelingt dies, kann sie ein kraftvolles Instrument gegen Altersarmut sein.
Gastbeitrag von Hubertus Harenberg, Swiss Life Pensionsfonds
Bei der Finanzierung des dritten Lebensabschnitts ist Eigenverantwortung gefragt: Jeder muss im Laufe des Arbeitslebens finanziell stärker vorsorgen, damit das Geld im Alter auch wirklich reicht.
Geförderte Altersvorsorge ausweiten
Doch wie funktioniert dieser Plan für diejenigen Menschen in Deutschland, die nur knapp mit ihrem Monatsgehalt über die Runden kommen und denen es schlicht und einfach an verfügbarem Einkommen fehlt, um Vorsorge zu betreiben? Die gesetzliche Rente wird nicht ausreichen. Umso dringlicher ist also die Aufgabe, die geförderte Altersvorsorge direkt über die Betriebe auszuweiten.
Das geplante Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt dabei mehrere Ziele: Es soll nicht nur breite Bevölkerungsschichten vor Altersarmut bewahren, sondern vor allem die bAV-Beteiligung bei Gering- und Durchschnittsverdienern spürbar verbessern.
Fokus auf KMU
Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf kleinen und mittleren Unternehmen: Sie nutzen die bAV leider immer noch zu wenig. Aber warum ist im Vergleich zur Gesamtwirtschaft gerade diese Gruppe so schwach versorgt?
Es gibt zwei Hauptgründe: Tatsächlich scheuen Arbeitgeber, egal ob groß oder klein, oftmals die Komplexität der bAV. So gibt es ganze fünf Durchführungswege mit jeweils unterschiedlichen steuerlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Gerade für kleinere Betriebe ist dabei die Hürde, sich damit auseinanderzusetzen, verständlicherweise sehr viel höher als für einen Großkonzern.
Zusätzlich fehlen für Arbeitgeber bisher konkrete Anreize, eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung für Gering- und Durchschnittsverdiener einzurichten. Hier muss dringend nachjustiert werden und entsprechend hoch sind die Erwartungen an das bAV-Stärkungsgesetz.
Seite zwei: Steuerliche Entlastung für Arbeitgeber