BGH konkretisiert Kriterien zur Bemessung der BU

Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist. Dies hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Urteil vom 19. Juli 2017 – Az. IV ZR 535/15).

In den Vorinstanzen war die Klägerin mit diesen Anträgen erfolglos geblieben.
In den Vorinstanzen war die Klägerin mit ihren Anträgen erfolglos geblieben.

Im März 2007 war die Klägerin, eine angestellte Hauswirtschafterin in einer Münchener Anwaltskanzlei, eine Treppe hinuntergestürzt und danach für längere Zeit krankgeschrieben. Anschließend befand sie sich unter anderem aufgrund von Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Die Klägerin macht geltend, seit dem Treppensturz in ihrem Beruf zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig zu sein. Im Revisionsverfahren vor dem BGH stritt sie mit ihrer Versicherung über die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab April 2007 und die Feststellung ihrer Beitragsfreiheit.

In den Vorinstanzen war die Klägerin mit diesen Anträgen erfolglos geblieben. Die Revision hatte jetzt aber Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Ein wesentlicher Bestandteil der von der Klägerin konkret ausgeübten Berufstätigkeit war nach Feststellung des BGH neben Reinigungsarbeiten und einigen weiteren untergeordneten Tätigkeiten der vollständige Betrieb der kanzleieigenen Kantine. Dazu gehörte die vollständige und eigenständige Planung und Durchführung des Mittagessens für 15 bis 30 Personen sowie die Durchführung des dafür notwendigen Einkaufs.

Nach den Angaben der Klägerin bedingte dies einen wöchentlichen Einkauf im Großmarkt, in dem viele Lebensmittel nur in Großpackungen von mehr als fünf bis zehn Kilogramm zu erwerben waren. Die Einkäufe hätten dann in der Kanzlei vom Fahrzeug über eine Treppe in den Keller gebracht werden müssen, wobei dieser Weg 15- bis 20-mal zurückzulegen gewesen sei.

Zurück ans Berufungsgericht

Dieser wöchentliche Einkauf sei als untrennbarer Bestandteil der von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mitarbeiter durch die von ihr selbständig zu führende Kantine anzusehen. Soweit der Klägerin die notwendigen Einkäufe nicht mehr möglich gewesen sein sollten, war ihr nach Ansicht des BGH auch die weitere Führung der Kantine nicht mehr möglich. Sie hätte dann ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in diesem Bereich vollständig nicht mehr erfüllen können.

Die Sache ist nach Einschätzung des BGH deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es prüfen kann, ob und inwieweit sich die von dem Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen einerseits auf ihre Fähigkeit zur Versorgung der Mitarbeiter in der Kantine auswirken und andererseits, ob der Klägerin im Hinblick auf die sonstigen ihr übertragenen Arbeiten noch eine mehr als 50-prozentige Berufsfähigkeit verblieben ist. (kb)

Foto: Shutterstock

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