Die Privathaftpflichtversicherung dient, im Gegensatz zur Pflichtversicherung, dem Schutz des Versicherten. Ein Schadensersatzanspruch besteht somit nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.
In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall hatte der Beklagte, der ernsthaft psychiatrisch erkrankt und drogenabhängig ist, versucht Selbstmord zu begehen, indem er sich vor einen Zug stürzte. Der Zugführer und Kläger konnte zwar noch bremsen, so dass der Beklagte unverletzt blieb, leidet aber seitdem unter posttraumatischen Belastungsstörungen.
Aus diesem Grund verlangt er von dem Beklagten, der über seine Mutter haftpflichtversichert ist, Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen nach den Paragrafen 829, 253 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Klage hat keinen Erfolg
Nachdem der Zugführer bereits in den Vorinstanzen gescheitert ist, hat seine Klage auch vor dem BGH (Az.:VI ZR 606/15) keinen Erfolg.
Ein Anspruch könne nicht auf Billigkeitsgründen, also einer Haftung abweichend vom Verschuldensgrundsatz, beruhen.
Die freiwillige Haftpflichtversicherung diene dem Schutz des Versicherten und nicht des Geschädigten – von einem Funktionswandel ist der Senat nicht überzeugt.
Gemäß Paragraf 829 BGB seien insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedürfe es immer eines Vergleichs ihrer Vermögenslagen, wobei für einen Anspruch aus Paragraf 829 BGB ein „wirtschaftliches Gefälle“ zugunsten des Schädigers vorliegen müsse. Dies sei hier nicht der Fall. (nl)
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