Beschafft sich ein Versicherter nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug, muss der Kaskoversicherer ihm den Brutto-Wiederbeschaffungswert erstatten – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Preis für das Ersatzfahrzeug Umsatzsteuern enthält.
Bei dem Streitfall hatte ein Versicherungsnehmer an seinem Auto einen Totalschaden erlitten. Rund zwei Jahre nach dem Unfall erwarb er ein Ersatzfahrzeug.
Der Wiederbeschaffungswert wurde auf 60.000 Euro brutto festgelegt. Der Preis des Ersatzfahrzeugs überstieg diesen Brutto-Wiederbeschaffungswert aufgrund der hinzukommenden Umsatzsteuer um 4.500 Euro. Aus diesem Grund weigerte sich der Versicherer, die zusätzlichen Kosten zu übernehmen.
Umsatzsteuer unerheblich
In seinem Urteil vom 6. Oktober 2016 (Az.: 8 U 111/16) gibt das Oberlandesgericht (OLG) Celle dem Versicherten recht. Habe dieser für das Ersatzfahrzeug mindestens Kosten in Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts aufgewendet, könne er nach A.2.6.1 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) von 2013 deren Erstattung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts verlangen. Dabei sei unerheblich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der aufgewendete Betrag Umsatzsteuern umfasse.
Damit schliesst sich das OLG Celle der rechtlichen Einschätzung des OLG Saarbrücken an, das bereits einen ähnlichen Fall verhandelt hatte (Urteil vom 28. Januar 2009 – 5 U 278/08).
Der Versicherungsnehmer müsse aus den AKB schliessen, dass er den tatsächlich aufgewendeten Kaufpreis bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes unabhängig davon erhalte, ob im Preis eine Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder keine Umsatzsteuer enthalten sei, so das OLG Saarbrücken in seiner Urteilsbegründung. (nl)
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