Bei der Beratung mit dem Ziel, Berufsunfähigkeitsrisiken anderweitig einzudecken, sollten Vermittlern die Haftungsrisiken bekannt sein.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Der Streitfall
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermittler dafür gerade stehen muss, dass er einem Kunden geraten hat, die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)zu kündigen, um sie durch den Tarif eines anderen Versicherers zu ersetzen. Das Landgericht hatte den Schadensersatzanspruch verneint. Auf die Berufung wurde der Vermittler verurteilt, den Kunden so zu stellen, als ob der Altvertrag fortbesteht.
Die Begründung
Der Vermittler sei zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ein Versicherungsvertreter schulde dem Kunden zwar im Vergleich zu einem Makler nur eine eingeschränkte Beratung und müsse seine eigene Marktposition grundsätzlich nicht schwächen. Auch er habe aber über Punkte aufzuklären, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind. Vor allem sei auch er verpflichtet, etwaige irrige Vorstellungen des Kunden in zentralen Punkten richtigzustellen.
Besonders hohe Anforderungen seien an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung zu stellen, soweit es um einen Wechsel des Versicherers und die Kündigung einer bestehenden Versicherung gehe, die existentielle Risiken abdecke, wenn der Versicherungsschutz ohne eine Gesundheitsprüfung nicht ohne Weiteres zu erlangen sei.
Bei der Umdeckung habe der Vermittler zunächst zu beachten, dass der Kunde in der Regel weder Deckungslücken noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen wolle. Durch irreführende Angaben in Bezug auf den Vergleich der Prämienbelastung des bestehenden zu einem angebotenen Tarif verletze der Vermittler die ihm bei der Umdeckung obliegenden Pflichten. Ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Kunden zu einem Vertragswechsel sei die Beitragshöhe.
Seite zwei: Absicherung der Berufsunfähigkeit hat existenzielle Bedeutung