Das OLG hat dem BVK auch den Anspruch zuerkannt, Check24 abverlangen zu können, es zu unterlassen, dem Webseitenbesucher beim Aufruf von Versicherungsinformationen die vorgeschriebenen Vermittlererstinformationen lediglich zum Abruf bereitzustellen. Es genüge nicht der Marktverhaltensregelung des § 11 Abs. 1 VersVermV, die Angaben lediglich vorzuhalten.
Aus dem Erfordernis der „Mitteilung“ der Angaben an den Kunden „in Textform“ folge, dass die erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise vom Vermittler abgegeben werden und dem Kunden zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Angaben auf der Webseite reiche nicht aus, weil die Belehrung nicht in unveränderlich textlich verkörperter Gestalt zum Kunden gelange.
Vermittler muss Erstinformation in Textform übermitteln
Erforderlich sei, dass der Kunde sie per Briefpost oder E-Mail erhalte, er sie auf seinem Computer abspeichere oder selbst ausdrucke. Es sei Aufgabe des Vermittlers, die Erstinformation in Textform zu übermitteln und nicht Aufgabe des Kunden, sie sich selbst zu verschaffen. Möglich sei auch ein obligatorischer Download, ohne den der Bestellvorgang nicht fortgesetzt werden könne.
Leider hat der Senat sich nicht mit der herrschenden Literaturmeinung auseinandergesetzt , die mit guten Gründen befürwortet, dass die Ausnahmebestimmung für den Fernabsatz auch für Vermittler gelten muss. Die Annahme einer der Analogie entgegenstehenden unvergleichlichen Interessenlage steht in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des BGH, nach der sich die Beratungs- und Befragungspflichten von Maklern und Vertretern nach Umfang und Intensität nicht unterscheiden.
Online-Vermittler sollten aber nicht auf eine andere Entscheidung hoffen. Mit der Umsetzung der IDD ab 23. Februar kommenden Jahres entfällt die Ausnahmevorschrift. Deshalb kommen Online-Vertreiber nicht umhinkommen, die digitale Abschlussstrecke zu überarbeiten. Unnötig weit geht auch die Pflicht der Betreiber eines Vergleichsportals, die Vermittlererstinformation bereits beim Abrufen von Versicherungsinformationen zum Download bereitstellen zu müssen.
Vermittlung beginnt erst mit dem Bestellvorgang
Denn der Nutzer kann das Vergleichsportal allein informationshalber ohne den Willen nutzen, eine Versicherung abzuschließen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er bloß wissen will, ob die Prämie seines geschlossenen Vertrages marktgerecht ist oder ein ihm offline unterbreitetes Angebot günstig ist. Deshalb beginnt eine Versicherungsvermittlung erst mit dem eigentlichen Eintritt in den Bestellvorgang.
Erst dort muss auch die Vermittlererstinformation übermittelt werden. Die frühere Platzierung kostet nicht nur Conversion, sie behindert auch Nutzer unnötig, die die Webseite nur ihres Informationsangebots wegen aufsuchen. In diesem Punkt wird möglicherweise das Bestrafungsverfahren Aufklärung bringen, dass der BVK zwischenzeitlich gegen Check24 eingeleitet hat, weil er die Urteilsvorgaben nicht umgesetzt sieht.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers
Mehr Beiträge zum Thema:
Check24-Urteil: Ein Scheinsieg für Makler
BVK ruft Gericht gegen Check24 zu Hilfe
„OLG München ist Sichtweise des BVK in fast allen Punkten gefolgt“