Die meisten privaten Drohnenbesitzer wissen nicht, dass die normale Privat-Haftpflichtversicherung bei Unfällen häufig nicht ausreicht. Der Grund ist eine für den Laien paradoxe Situation.
Gastbeitrag von Timo Suchert, VHV Allgemeine Versicherung
Im juristischen Sinn sind Multicopter, wie die umgangssprachlich genannten „Drohnen“ auch heißen, Luftfahrzeuge (Paragraf 1, Absatz 2 Luftverkehrsgesetz/LuftVG) und werden nach der Art ihrer Verwendung unterschieden:
Private versus gewerbliche Nutzung
Bei privater Nutzung („zu Zwecken des Sports und der Freizeitgestaltung“) spricht man von Flugmodellen. Bei gewerblicher Nutzung hingegen nennt man sie „unbemannte Luftfahrtsysteme“ (auch UAV = unmanned aerial vehicle). Es kommt dabei ausschließlich auf die jeweilige Nutzung an, obwohl es sich um ein und dasselbe Gerät handeln kann.
Aus dieser Unterscheidung ergeben sich unterschiedliche Regelungen unter anderem zur Haftung und Nutzung. Für Luftfahrzeuge gibt es neben der klassischen Verschuldenshaftung gemäß Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch eine Gefährdungshaftung (Paragraf 33 LuftVG).
Das heißt, jeder Halter eines Luftfahrzeugs – egal ob die Lufthansa für den Airbus oder der Hobbypilot für seinen Multicopter – haftet unabhängig vom persönlichen Verschulden für Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb des Luftfahrzeugs verursacht werden.
Haftpflichtversicherung Pflicht
Ähnlich wie beim Kraftfahrzeug muss er dafür eine Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) abschließen. Flugzeuge und gewerblich eingesetzte Drohnen von Unternehmen werden überwiegend professionell versichert.
Die meisten privaten Drohnenbesitzer wissen jedoch nicht, dass die normale Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) dafür häufig nicht ausreicht. Der Grund ist eine für den Laien paradoxe Situation: Nicht versicherungspflichtige Fluggeräte werden in der Regel von der PHV abgesichert, versicherungspflichtige dagegen bislang noch selten.
Der Hintergrund: Bis zum Jahr 2005 gab es eine Ausnahmeregelung in der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO), nach der unter anderem Flugmodelle bis fünf Kilogramm Höchstgewicht ohne Verbrennungsmotor von der Versicherungspflicht ausgenommen waren. Diese Flugmodelle waren in der PHV versichert.
Seite zwei: Jedes noch so kleine Flugmodell versicherungspflichtig