Geld für den Unterhalt der eigenen Eltern zu zahlen ist neu und sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für seine Kinder schwer zu akzeptieren. Daher stellt sich immer wieder die Frage: Wer muss überhaupt zahlen? Oder was ist zu tun, damit man den eigenen Kindern nicht zur Last fällt? Gastbeitrag von Margit Winkler, Institut Generationenberatung
Die Pflegebedürftigkeit ist die letzte Lebensphase. Es betrifft statistisch drei von vier Frauen. Bei Männern sind die statistischen Werte geringer, denn sie werden häufig von ihren Frauen gepflegt.
Doch in Zukunft wird sich auch das ändern, denn 31 Prozent der über 65-Jährigen leben in Single-Haushalten. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Kinder nicht für ihre Eltern zahlen.
1. Sittliches Verschulden
Das liegt zum Beispiel vor, wenn Vater oder Mutter seine Bedürftigkeit durch Spiel-, Trunk- oder Drogensucht eigenverantwortlich verursacht hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Therapie abgelehnt wurde. Sonst wird die Sucht als unverschuldete Krankheit angesehen (OLG Celle vom 13.3.1990 – Az. 17 UF107/88).
Es gilt also nachzuweisen, dass eine Therapie zwar vorgeschlagen, aber nicht durchgeführt wurde. Hat Vater oder Mutter eine entsprechende Therapie ausgeschlagen, ist das Kind nicht zum Unterhalt verpflichtet.
2. Vernachlässigung
Wer früher seine Kinder nachweislich vernachlässigt hat, kann keinen Elternunterhalt von diesen verlangen. Das ist dann etwa der Fall, wenn man der Unterhaltszahlung nicht nachkam, sich jahrelang um seine Kinder nicht kümmert und diese geradezu verwahrlosen lässt (AG Leipzig vom 18.9.1996 – Az. 23 C 280/95).
Auch hier gilt die Nachweispflicht: Ist das Kind durch Aktivitäten des Jugendamtes bei einer anderen Familie groß geworden oder der Kindesunterhalt wurde nachweislich nicht oder nicht genügend gezahlt, kann kein Elternunterhalt zugemutet werden. Fühlt sich das Kind aber benachteiligt, weil beispielsweise Bruder oder Schwester bevorzugt wurde, ist das kein Grund.
Seite zwei: Durch Heirat mehr finanzieller Spielraum