7. Stiefkinder
Es werden nur leibliche Kinder und Adoptivkinder herangezogen – nicht aber Stiefkinder. Wer nicht adoptiert wurde, wird nicht direkt zur Zahlung herangezogen. Achtung aber, denn der leibliche Elternteil ist zum Ehegattenunterhalt auch mit seinem Vermögen verpflichtet, wenn Stiefvater (oder Stiefmutter) pflegebedürftig wird.
Damit verringert sich das zu erwartende Erbe des Stiefkindes und die Wahrscheinlichkeit, dass für den eignen Elternteil Unterhalt zu zahlen ist, erhöht sich.
8. Eltern haben für ausreichend Liquidität gesorgt
Wer genügend Einkommen hat, braucht sich um den Unterhalt durch seine Kinder keine Sorgen machen. Zudem kann man mit verschiedenen Arten von Pflegeversicherungen oder Geldanlagen für ausreichende Liquidität zum Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit sorgen. Doch jeder muss sich selbst darum kümmern.
Bei Pflegebedürftigkeit ist es zu spät. In vielen Fällen übernehmen Kinder hier die Beiträge zu Versicherungen, die geringer sind als der eigentliche Elternunterhalt.
9. Geschwister zahlen
Elternunterhalt ist eine gesamtschuldnerische Haftung der Geschwister – bei Patchwork zählen alle Kinder des/der Pflegedürftigen dazu – also auch Stiefgeschwister.
Das bedeutet, dass eine beliebige Person unter den Geschwistern zur Kasse gebeten wird. Diese hat dann an die anderen Geschwister einen Ausgleichsanspruch.
10. Eltern sind vermögend
Wenn genügend Vermögen vorhanden ist, dann kommt es nicht zu Elternunterhalt. Leichter ist es für eine mögliche „Verwertung“ Geldanlagen zu verflüssigen als Betongold.
Wenn nun das Kind auch pflegt, würdigt das der Staat seit neustem mit der Erhöhung des Pflegefreibetrages um 20.000 Euro bei der Erbschaftsteuer.
Autorin Margit Winkler ist Inhaberin des Instituts Generationenberatung.
Foto: Institut Generationenberatung
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