„Ewiges Widerrufsrecht“: Wann der Versicherungsnehmer leer ausgeht

-> Auch wenn ein Versicherungsvertrag unmittelbar nach Vertragsabschluss zur Kreditsicherung eingesetzt wird, kann dies „ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen“ (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Orientierungssatz 3). Als Erklärung habe der BGH angeführt, dass der Einsatz als Sicherungsmittel das Bestehen eines wirksamen Vertrages zwingend voraussetzt.

-> Nehme ein Versicherter immer wieder Änderungen an der/den Policen vor, beispielsweise an der Ausgestaltung der Beiträge oder dem Anlagekonzept, „dokumentiert er damit seinen Vertragsbindungswillen“.

Gesamtwürdigung von Zeit- und Umstandsmoment

Allerdings reicht ein einzelner der oben beschriebenen Aspekte noch nicht aus, um zur Verwirkung des „ewigen Widerrufsrechts“ zu führen. Laut LG Heidelberg ist eine Gesamtwürdigung der wechselseitigen Beeinflussung von Zeit- und Umstandsmoment vorzunehmen.

So sei zum Beispiel an das „Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen, je mehr Zeit vergangen ist (BGH, NJW 2006, 219, 220). (nl)

Foto: Shutterstock

 

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