Fiktive Berufsunfähigkeit: Leistungspflicht des Versicherers

Wird ein Versicherter bedingungsgemäß berufsunfähig ohne dass der Versicherer dies anerkennt, muss letzterer seine Leistung rückwirkend ab dem Moment erbringen, in dem die sogenannte „fiktive Berufsunfähigkeit“ vorlag. In einem aktuellen Streitfall belief sich die Nachzahlung auf 473.150 Euro.

Durch einen Bandscheibenvorfall wurde der Versicherte länger als sechs Monate berufsunfähig.
Durch einen Bandscheibenvorfall wurde der Versicherte länger als sechs Monate berufsunfähig.

Liegt eine fiktive Berufsunfähigkeit vor, ist der Versicherer zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet. Dies ist die Quintessenz eines aktuellen Urteils des Landgerichts (LG) München vom 20. April 2017 (AZ.:23 O 12413/15).

In dem Streitfall zwischen Versicherter und Versicherer geht es um die Zahlung der Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ).

Versicherer verneint Berufsunfähigkeit

Der Mann der Versicherungsnehmerin, der in dem BUZ-Vertrag mitversichert ist, erlitt im November 2011 einen Bandscheibenvorfall und war, wie ein Sachverständiger bestätigte, bis zu seiner Operation im März 2015 länger als sechs Monate bedingungsgemäß zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig.

Die Versicherungsgesellschaft verneinte eine vorliegende Berufsunfähigkeit, führte allerdings auch kein Nachprüfungsverfahren durch, um sich im Rahmen dessen von ihrer Leistungspflicht befreien zu können.

Nachprüfungsverfahren ist unterblieben

Laut LG München ist der Versicherer bei dem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit verpflichtet, seine Leistungspflicht anzuerkennen. Unterlässt er dies, „so ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt, und kann sich von dem zu unterstellenden bedingungsgemäßen Anerkenntnis nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens lösen“.

Da das Nachprüfungsverfahren unterblieben sei und die „fiktive“ Berufsunfähigkeit feststehe, sei die Versicherungsgesellschaft rückwirkend zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistung verpflichtet.

In diesem Fall beziffert sich der Streitwert, den der Versicherer an den Versicherungsnehmer nachzahlen muss, auf 473.150,90 Euro. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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