Eine aktuelle Analyse zeigt, dass die sogenannte „Treuhänderklausel“ bei Vorsorgeprodukten in der dritten Schicht im Neugeschäft keine Rolle mehr spielt. Allerdings sollten Berater bei der Berechnung der garantierten Rentenfaktoren ganz genau hinsehen.
Laut Paragraf 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dürfen Versicherungsgesellschaften unter bestimmten Bedingungen eine Prämien- und Leistungsänderung in Versicherungsverträgen vornehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und
„ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.“
Dabei handelt es sich um die sogenannte „Treuhänderklausel“, die für den Versicherungsnehmer von Nachteil ist.
Treuhänderklausel ist irrelevant
Das Kölner Institut für Finanz-Markt-Analyse (Infinma) hat kürzlich eine Analyse zur Anwendung der „Treuhänderklausel“ bei Produkten zur Altersvorsorge in der dritten Schicht vorgenommen.
Demnach hätten nur 9 von 224 analysierten Tarifen eine „Anpassungsmöglichkeit für den garantierten Rentenfaktor“ enthalten. Damit sei das Thema „für Neuabschlüsse weitgehend irrelevant“ diagnostiziert das Institut.
Vorsicht beim garantierten Rentenfaktor
Allerdings weist die Infinma darauf hin, dass die allgemeine Darstellung der garantierten Rentenfaktoren in Versicherungsverträgen im Neugeschäft sehr uneinheitlich ist. Manche Gesellschaften verwendeten einen – oder fallabhängig sogar mehrere – garantierte Rentenfaktoren, während andere darauf verzichteten.
Aus diesem Grund sei es fatal, eine Produktauswahl nach der „vermeintlich höchsten Rente“ zu treffen, „unabhängig davon, mit welchem Rentenfaktor diese Rente gerechnet ist“.
Die Infinma empfiehlt Beratern, einen sehr genauen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen. (nl)
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