Ein Anspruch auf Geldentschädigung gegen eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen einer Persönlichkeits-Rechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.
Die Tochter der an Krebs erkrankten und zwischenzeitlich verstorbenen Erblasserin erhebt gegen die Krankenkasse ihrer Mutter Entschädigungsansprüche.
Tochter verlangt Entschädigung der Mutter
Die gesetzliche Krankenkasse hatte im Rahmen eines die Mutter betreffenden sozialgerichtlichen Verfahrens deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, indem ein unzureichend anonymisiertes sozialmedizinisches Gutachten mit personenbezogenen Daten eingesetzt wurde.
Die Tochter verlangt von der Kasse eine Geldentschädigung wegen unbefugter Nutzung und Weitergabe der Krankengeschichte der Erblasserin.
In seinem Urteil vom 29. November 2016 (Az.: VI ZR 530/15) gibt der BGH den Vorinstanzen Recht und verweigert der Erbin die Entschädigung.
Laut BGH ist „der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich“. (nl)
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