Erwähnt ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer BU-Police seinem Versicherungsvertreter gegenüber Vorerkrankungen und lässt letzterer diese Information bei den Gesundheitsfragen unberücksichtigt, hat der Versicherte seine Anzeigeobliegenheit gegenüber dem Versicherer erfüllt.
Der Kläger fordert Leistungen aus zwei bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) wegen einer behaupteten Erkrankung an Morbus Bechterew.
BU-Vertragsabschluss mit Versicherungsvertreter
Der Versicherungsnehmer hatte den BU-Antrag mithilfe eines Versicherungsvertreters abgeschlossen. Letzterer hatte in dem Antrag bei den Gesundheitsfragen das Bestehen von Vorerkrankungen und Arztbesuchen in den letzten fünf Jahren schriftlich verneint.
Nachdem der Leistungsfall eingetreten war, stellte der Versicherer fest, dass der Versicherte sehr wohl unter Vorerkrankungen gelitten hatte und sich kurz vor BU-Abschluss mehrfach in ärztlicher Behandlung befand. Aus diesem Grund focht er den Vertrag wegen „arglistiger Täuschung“ an.
„Auge- und Ohr-Rechtsprechung“ maßgeblich
Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen gescheitert war, landete sein Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hebt mit seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (Az.: IV ZR 508/14) die Vorentscheide auf und gibt dem Versicherungsnehmer recht.
Seiner Aussage nach hat das Berufungsgericht „die in der so genannten Auge- und Ohr-Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe“ verkannt.
Seite zwei: Antragsteller hat Anzeigeobliegenheit erfüllt