Ein Versicherungsmakler hatte gegen den Widerruf seiner Gewerbeerlaubnis geklagt. Dieser sei unverhältnismäßig. Nachdem er vor dem Verwaltungsgericht Münster gescheitert war, musste sich das Oberverwaltungsgericht NRW mit dem Fall befassen.
Einem Versicherungsmakler war vom zuständigen Amt die erteilte Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) entzogen worden. Hiergegen klagte der Mann.
Nachdem der Makler bereits vor dem Verwaltungsgericht Münster gescheitert war, musste er nun auch eine Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW einstecken.
Dies entschied mit seinem Urteil vom 8. Mai 2017 (Az.: 4 A 1026/15), dass der „Widerruf der Erlaubnis verhältnismäßig ist“.
Drei Gründe für den Widerruf
Die Gewerbeerlaubnis war dem Versicherungsmakler aus folgenden Gründen entzogen worden:
-> Der Versicherungsmakler habe den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen können. Die Historie seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung habe zeitliche Lücken aufgewiesen.
-> Der Makler habe eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen
-> Zudem belasteten ihn Steuerrückstände in Höhe von über 50.000 Euro. Dies sei ein Hinweis auf seine Unzuverlässigkeit.
Entzug ist verhältnismäßig
Aus den genannten Gründen sei der Entzug der Gewerbeerlaubnis verhältnismäßig. Er greift laut dem OVG auch nicht unzulässig in die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Maklers ein. (nl)
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