Honorarannahmeverbot (auch) für BGH-Richter

Würde ich persönlich hochdotierte Fachvorträge halten, so wäre ich vermutlich auch meinen großzügigen Geldgebern generell sehr geneigt. Diese Dankbarkeit darf jedoch nicht zu einem grundsätzlichen Wohlwollen führen, das sich möglicherweise – auch nicht mittelbar -auf meine weitere berufliche Tätigkeit auswirkt.

Lässt sich dieses aber wirklich trennen? Kann nicht zumindest das Unterbewusstsein manipuliert werden? Sind nicht viele käuflich, wenn denn der Preis stimmt? Doch wo wäre die Grenze zu ziehen?

Nachvollziehbare Offenlegungspflicht

Es ist richtig, wenn Bundestagsabgeordnete zumindest ihre Nebentätigkeiten und ihre Einkommen offenlegen müssen. Ich sehe keinen sachlichen Grund, weshalb eine solche Offenlegungspflicht nicht auch für die höchsten Richter unseres Staates gelten soll! Eine Differenzierung zwischen Legislative und Judikative ist nicht sachgerecht.

Vielleicht ist es zur Wahrung der echten und vollkommenden Unabhängigkeit sogar noch besser, wenn die höchsten Richter unseres Staates keine entgeltlichen Nebentätigkeiten weder direkt noch indirekt für „Stammkunden am BGH“, wie zum Beispiel Versicherer, ausüben dürfen, um die Gefahr einer theoretischen Abhängigkeit oder auch nur einem „geneigten, unterbewussten Wohlwollen“ auszuschließen. Denn in diesem hohen Amt ist echte Unabhängigkeit im Namen des Volkes unerlässlich!

Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Foto: Florian Sonntag / Shutterstock


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