IDD-Umsetzung: Bundesrat rüttelt an Provisionsabgabeverbot

Der Bundesrat hat über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Vertriebsrichtlinie Insurance Distribution Directive (IDD) beraten. In einer Stellungnahme gibt er der Bundesregierung einige Aufgaben auf. Unter anderem soll das Provisionsabgabeverbot überprüft werden.

Bundesrat IDD
Nach dem Willen des Bundesrats soll die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur IDD-Umsetzung prüfen, inwieweit ein Aufrechterhalten des Provisionsabgabeverbots „notwendig und sinnvoll“ ist.

Der Bundesrat hat sich in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 mit dem aktuellen Entwurf des IDD-Umsetzungsgesetzes beschäftigt. Im Ergebnis entstand eine Stellungnahme, in der das Verfassungsorgan insgesamt 13 Punkte moniert.

Unter anderem soll die Bundesregierung nach dem Willen des Bundesrats prüfen, ob es „notwendig und sinnvoll“ ist das Provisionsabgabeverbot aufrechtzuerhalten.

Kein verbraucherschützender Effekt erkennbar

Zwar hemme das Verbot eine Weitergabe von Provisionen an Verbraucher, ein „verbraucherschützender Effekt“ der Regelung sei „auf den ersten Blick“ jedoch nicht erkennbar.

Auch wenn das Provisionsabgabeverbot Fehlanreize zum Verkauf bestimmter Produkte verhindere und damit „indirekt verbraucherschützend“ wirke, sollten alternative Maßnahmen geprüft werden, die „gleichermaßen verbraucherschützende Wirkung entfalten“, wenn das Verbot aufgehoben sei.

Nettotarif-Pflicht statt Durchleitungsgebot

Auch dem im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgesehenen Durchleitungsgebot steht der Bundesrat kritisch gegenüber.

Um die Honorarberatung nachhaltig zu fördern sei es zielführender, Versicherer dazu zu verpflichten, zu jedem Bruttotarif auch einen entsprechenden Nettotarif anzubieten. Die Einführung einer entsprechenden Regelung solle die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

Klarstellungen fordert der Bundesrat in Bezug auf die Vergütungsregelungen im Gesetzentwurf. So sei es notwendig, das Honorarverbot durch Verbraucher ausdrücklich nur auf vermittelnde Tätigkeiten des Versicherungsvermittlers zu beschränken.

Nur für „vermittelnde Tätigkeiten“ kein Honorar

Demnach müsse durch Einsetzen des Wortes „vermittelnde“ im entsprechenden Absatz deutlich gemacht werden, dass der Vermittler lediglich für diese Tätigkeit kein Honorar vom Kunden erhalten darf.

Servicegebühren für erlaubnisfreie Tätigkeiten sollen Vermittler also nach dem Willen des Bundesrats auch weiterhin erheben dürfen.

Seite zwei: Kein Gebot zur Vergütung durch Versicherer

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