Am 23. Oktober 2017 hat das Bundeswirtschaftsministerium seinen ersten Entwurf zur Anpassung der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) veröffentlicht. Geändert wurden unter anderem die Regelungen zu Weiterbildung, möglichen Interessenkonflikten und der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten.
Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Der Gesetzestext zur IDD sah noch umfangreichen Änderungsbedarf bei der VersVermV vor. Nunmehr wird genau dieser Bereich durch die VersVermV ausgefüllt.
Die entsprechenden Neuerungen sind dabei weitreichend. Mit dem vorliegenden Beitrag möchten wir die wichtigsten Änderungen für Versicherungsvermittler zusammenfassen:
Erbringung der Weiterbildungsverpflichtung
Wichtigste Neuerung ist, dass der Versicherungsvermittler nicht nur zur Fortbildung verpflichtet wird, sondern auch eine Leistungskontrolle erfolgen soll.
Vermeidung von Interessenskonflikte
Schwerwiegend ist vor allem die Verpflichtung zur Vermeidung von Interessenskonflikten nach Paragraf 14 Abs. 2 VersVermV. Auch Vergütungsvereinbarungen innerhalb von Vertriebssystemen dürfen nicht mehr dem bestmöglichen Kundeninteressen widersprechen.
Von dieser Regelung sind gerade strukturierte Vertriebe, insbesondere Maklerpools betroffen. Bislang sehen Kooperationsvereinbarungen solcher Vertriebe oftmals unterschiedliche Courtage- und Provisionssätze je nach Produkt vor. Dadurch werden grundsätzlich einzelne Produkte innerhalb des Vertriebssystems bevorzugt.
Es besteht daher die Gefahr, dass Untervermittler (zum Beispiel Handelsvertreter und Untermakler) geneigt sind, höher provisionierte Produkte zu empfehlen. Dies würde mit dem Interesse des Versicherungsnehmers kollidieren. Daher sind entsprechende Vergütungsvereinbarungen anzupassen.
Seite zwei: Referentenentwurf ist sehr weitreichend