Hat sich der Versicherer das Recht auf Neubemessung bei der Erstfestsetzung der Invaliditätsentschädigung nicht vorbehalten, kann er, wenn sich im Prozess eine geringere Invalidität ergibt, keine Rückzahlung verlangen, so das OLG Oldenburg.
In dem Streitfall hatte ein Versicherungsnehmer durch eine Fußverletzung Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus seiner privaten Unfallversicherung.
Auf Basis eines von dem Versicherer angeforderten Gutachtens ergab sich eine Funktionsbeeinträchtigung von 5/20 des Fusses. Die Gesellschaft zahlte daraufhin die entsprechende Invaliditätsentschädigung an den Versicherten. Eine Neubemessung habe sie sich hierbei nicht vorbehalten.
Abweichendes Gutachten
Dem Versicherten erschien die Entschädigung nicht ausreichend. Es wurde ein weiteres Gutachten bei einem anderen Arzt erstellt, der allerdings eine Funktionsbeeinträchtigung von lediglich 3/2o feststellte.
Der Versicherungsnehmer verlangt weiterhin eine höhere Entschädigung als die bereits gezahlte. Der Versicherer macht demgegenüber die Teilrückzahlung der ursprünglich geleisteten Invaliditätsentschädigung geltend, da nach dem neuen Gutachten eine geringere Funktionsbeeinträchtigung des Fusses vorliege.
Kein Rückzahlungsanspruch
In seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 (Az.: 5 U 96/16) verneint das OLG Oldenburg einen Rückzahlungsanspruch vonseiten des Versicherers.
Da sich die Gesellschaft bei der Erstfestsetzung die Neubemessung nicht vorbehalten habe, könne sie keinen Bereicherungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend machen.
Damit schliesst sich das OLG Oldenburg in seiner Fallbeurteilung einem früheren Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 18. September 2008, Az.: 3 U 206/06) an.
Auch dieses hatte damals entschieden, dass „der Versicherer an die Erstfestsetzung gebunden sei, wenn er sich das entsprechende Recht nicht bei Erstfestsetzung vorbehalte habe“. (nl)
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