Ist das Kapitalwahlrecht Teil der ursprünglichen Versorgungsregelung, dann unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse dem regulären Einkommensteuertarif. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Eine Arbeitnehmerin hat durch eine Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Laut Vertrag konnte sie zwischen einer Rente und einer Kapitalabfindung wählen.
Da ihre Beitragszahlungen nach Paragraf 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, musste sie die Kapitalabfindung, die sie der Rente vorzog, versteuern.
Finanzamt wendet regulären Steuersatz an
Sie machte eine Anwendung des in Paragraf 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatz geltend, da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gehandelt habe. Das zuständige Finanzamt weigerte sich und wendete den regulären Steuersatz an. Hiergegen klagt die Frau.
In seinem aktuellen Urteil vom 20. September 2016 (Az.: X R 23/15) gibt der BFH dem Finanzamt Recht. Die Anwendung der Steuerermäßigung setze voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen seien.
BFH zweifelt Steuerbefreiung der Einzahlungen an
Allerdings habe es sich in dem vorliegenden Fall nicht um eine atypische sondern um eine vertragsgemäße Kapitalabfindung gehandelt, da dem Arbeitnehmer bereits im ursprünglichen Vertrag ein Wahlrecht zugestanden worden sei.
Darüber hinaus zweifelt der BFH an, „ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können“. (nl)
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