Versicherungsnehmer, die mit ihrer Lebensversicherung unzufrieden sind, können sie widerrufen und rückabwickeln – unabhängig davon, ob sie schon ausgelaufen ist, gekündigt wurde oder noch besteht. Der Experte Dennis Potreck erklärt, wie es geht.
Jahrelang galt eine Renten- oder Lebensversicherung als gute Vorsorgelösung. Doch die Prognosen der Versicherer in Hinblick auf die zu erwartende Rendite wurden in den letzten Jahren nicht erfüllt, und zahlreiche Versicherungsnehmer sind nun von ihren Altersvorsorgeprodukten zu Recht enttäuscht.
Was nur die Wenigsten wissen: Auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014 können viele unzufriedene Versicherungsnehmer ihre Lebens- und Rentenversicherungen widerrufen und rückabwickeln – unabhängig davon, ob sie schon ausgelaufen sind, gekündigt wurden oder noch bestehen.
Welche Lebensversicherungen sind betroffen?
Allein in Deutschland sind bis zu 100 Millionen Verträge mit einem geschätzten Rückabwicklungswert von über 400 Milliarden Euro betroffen. Dabei geht es um Verträge, die im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 geschlossen wurden und einen Versicherungsmantel als Anlageform haben.
Was ist die Grundlage?
Im Jahr 2014 haben der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof erwirkt, dass die eben genannten Verträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen rückabgewickelt werden dürfen.
Konkret bedeutet das: Wenn der Versicherungskunde beim Abschluss des Vertrages nicht korrekt über sein Recht zum Rückzug vom Vertrag (14- beziehungsweise 30-tägig) aufgeklärt wurde, hat er noch heute das Recht, den Vertrag zu widerrufen.