Die Mitteilung der Todesfall-Leistung, der garantierten Ablaufleistung mit und ohne Beitragszahlung, des Auszahlungsbetrags und der Summe der bis dato eingezahlten Beiträge sind ab dem 1. Juli 2018 verpflichtend – die eingezahlten Beiträge indes nur obligatorisch für Neuabschlüsse. Diese Neuregelungen lösen jedoch längst nicht alle Probleme. So kommen Regelungen zur Übersicht und Verständlichkeit weiter überhaupt nicht zur Sprache.
Die Neufassung des Paragrafen 155 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verlangt ausdrücklich den Auszahlungsbetrag im Fall einer Kündigung. Der Rückkaufswert kann im Einzelfall aufgrund von Steuerschädlichkeit oder Policendarlehen über dem Auszahlungsbetrag liegen. Außerdem behält der Versicherer bei Beendigung des Vertrages die Kapitalertragssteuer ein und verrechnet ebenfalls noch nicht getätigte Zins- oder Tilgungszahlungen. Hinweise darauf sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Vergleichbarkeit der Verträge deutlich eingeschränkt
Heute werden fast ausschließlich Rentenversicherungen verkauft. Dort ergibt die obligatorische Nennung des Auszahlungsbetrags definitiv Sinn. Im Regelfall gibt es nämlich eine Begrenzung dieses Auszahlungsbetrages auf die Todesfall-Leistung. Dies trifft zu, sobald aus der Differenz von aktuellem Rückkaufswert zu Todesfall-Leistung eine Mindestrente in vertraglich festgelegter Höhe gebildet werden kann.
Der Auszahlungsbetrag sinkt damit deutlich und zwar um den Kapitalwert dieser sogenannten Anwartschaft. Die Versicherung ist also in dem Fall deutlich mehr wert als der Auszahlungsbetrag. Diese beitragsfreie Rente und die Kapitalabfindung kommen ab beziehungsweise bei Erleben des Leistungstermins zur Auszahlung. Aktuell unterscheiden sich dort die Darstellungen der Versicherer gravierend in Qualität und Verständlichkeit. Die Vergleichbarkeit der Verträge ist damit mitunter deutlich eingeschränkt.
BaFin-Mitteilung wird weitgehend ignoriert
Keinerlei Vorgaben bestehen nach wie vor zu den Stichtagen und den Berechnungsterminen. Liegen diese relativ weit entfernt vom Versandtermin der Standmitteilung, schränkt das die Brauchbarkeit der Bestandsaufnahme ein. Ein Beispiel: Bei den Beteiligungen an den Bewertungsreserven spielt der Stichtag eine erhebliche Rolle. Deren Höhe gilt nämlich nur genau zu ebendiesem Zeitpunkt. Deshalb sollte das Berechnungsdatum möglichst nah am Berechnungsdatum des Rückkaufswertes liegen, um einen möglichst realistischen Auszahlungsbetrag zu erhalten.
Eine Mitteilung der BaFin vom Juni 2016, die den Ausweis der kompletten Beteiligung zwingend vorschreibt, wird übrigens weitgehend ignoriert. Ob Versicherer künftig sowohl Mindestbeteiligung (Sockelbeitrag) als auch die tatsächliche aktuelle Beteiligung an den freien Bewertungsreserven aufgeschlüsselt mitteilen, bleibt daher abzuwarten. Zum besseren Verständnis würde auch ein separater Hinweis führen, dass die Höhe der freien Bewertungsreserven nur zum jeweils angegebenen Stichtag gilt und auch geringer werden oder sogar null betragen kann.
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