Wird ein Lebensversicherungsvertrag (LV-Vertrag) vor Ablauf der Vertragslaufzeit geändert, ohne dass die Modifikation von vornherein vertraglich vereinbart worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen aus ertragsteuerlicher Perspektive ein neuer Vertrag vor. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem Streitfall hatte der Versicherungsnehmer einen LV-Vertrag abgeschlossen und im Nachhinein die Vertragslaufzeit, den Beitragszahlungszeitraum und die Versicherungssumme geändert. Die Vertragslaufzeit wurde vom 1. Juli 1989 bis 1. Juli 2001 verlängert.
Änderung ist Neuvertrag
Das Finanzamt erhob im Rahmen der Steuererklärung für das Streitjahr 2001 Einkommensteuer auf die Zinserträge aus dem LV-Vertrag. Hiergegen klagte der Versicherungsnehmer. Zinserträge aus der Lebensversicherung seien gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) steuerfrei.
Nachdem der Versicherungsnehmer bereits in der Vorinstanz gescheitert war, entschied auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 27. September 2016 (Az.: VIII R 66/13) zugunsten des Finanzamts.
Die Änderungen an „wesentlichen Merkmalen wie Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer“ des LV-Vertrags hätten „steuerlich zu einem neuen Vertrag zwischen den Vertragsbeteiligten geführt“. Diese beiden Verträge seien einer getrennten steuerlichen Prüfung zu unterziehen.
Aus diesem Grund liege ab dem Zeitpunkt der Vertragsänderung „ein neuer Vertrag mit einer neu laufenden Zwölfjahresfrist im Sinne des Paragrafen 20 Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG vor“. (nl)
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