Ein Versicherungsmakler hatte sich selbst mehrere Lebensversicherungen vermittelt. Nachdem er 2016 von seinem „ewigen Widerspruchsrecht“ Gebrauch machen wollte, verweigerte der Versicherer dessen Anerkenntnis. Vor Gericht wurde dem Makler auch sein Status zum Verhängnis.
In dem vorliegenden Streitfall hatte sich ein Versicherungsmakler selbst sieben Lebensversicherungen von einem Versicherer vermittelt und die Provisionen erhalten.
Diverse Vertragsänderungen
In den Folgejahren hatte er diverse Änderungen an den Verträgen durchgeführt. So hatte er mehrfach Anpassungen an der Höhe der Beiträge vorgenommen und bei einer Police den Wechsel des Anlagekonzepts beantragt.
Nachdem er 2013 die Verträge gekündigt und der Versicherer ihm die Rückkaufswerte ausgezahlt hatte, legte er 2016 Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge ein. Die Widerspruchsbelehrungen seien fehlerhaft gewesen.
Die Versicherungsgesellschaft hingegen meint, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. Dieser Ansicht schließt sich auch das Landgericht (LG) Heidelberg in seinem Urteil vom 24. März 2017 (Az.: 3 O 286/16) an.
Seite zwei: Versicherer muss von Fachkenntnis ausgehen