Fast drei Jahre sind seit Inkrafttreten des LVRG vergangen. Grund genug, einige wesentliche Auswirkungen auf Versicherer, Versicherte und Vermittler zu beleuchten. Das Thema wird den Markt sicherlich auch nach der Bundestagswahl weiter beschäftigen – Stichwort „LVRG II“.
Gastbeitrag von Lars Heermann, Assekurata
Der Gesetzgeber hatte mit dem LVRG in vielen Aspekten einschneidend in den Markt eingegriffen, um die Leistungen für Lebensversicherte insgesamt zu stabilisieren.
Diskussionen um Kapitalgarantien
Aus Sicht der Kunden wirkte sich mit dem LVRG in erster Linie die Absenkung des Höchstrechnungszinses zum 1. Januar 2015 von 1,75 auf 1,25 Prozent aus, womit das Garantieniveau von deckungsstockgebundenen Altersvorsorgeprodukten weiter zurückging.
Mit der zu Jahresbeginn 2017 vollzogenen Absenkung auf 0,9 Prozent ist dieser Wert freilich schon wieder Geschichte. Dies gibt den Diskussionen um die Höhe und Notwendigkeit von Kapitalgarantien in Zeiten ultraniedriger Zinsen neue Nahrung.
Kunden partizipieren am Risikoergebnis
Demgegenüber stellt das LVRG die Kunden bei der kollektiven Überschussbeteiligung besser, indem diese nunmehr zu mindestens 90 Prozent (vorher: 75 Prozent) am Risikoergebnis ihres Versicherers partizipieren.
Empirisch ist ein LVRG-Effekt hieraus allerdings kaum nachweisbar, da viele Lebensversicherer schon in Zeiten vor dem LVRG aus Wettbewerbsgründen mehr als 90 Prozent des Risikoergebnisses an ihre Kunden ausgeschüttet haben.
So ist auch bei den Ausschüttungsquoten des Rohüberschusses seit dem LVRG kein nachhaltiger Anstieg für den Gesamtmarkt festzustellen.
Kunden rechtlich bessergestellt
Quintessenz: Kunden sind nun rechtlich bessergestellt, spüren dies aber nicht zwangsläufig bei Preis und Überschuss, da das freie Wirken der Marktakteure bereits vorher zu hohen Ausschüttungen geführt hatte.
Seite zwei: BU- und Risikolebens-Versicherte betroffen