Versicherungsvermittlung: Makler muss Zustandekommen des Vertrags prüfen

Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Auftrag des Versicherungsmaklers daher noch nicht beendet, sondern der Maklervertrag auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfasst.

Prüfung gehört zu Betreuungspflichten

Als treuhänderähnlicher Sachwalter hat der Versicherungsmakler also im Rahmen seiner Betreuungspflichten auch zu prüfen, ob ein Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist.

Da der Versicherungsmakler dieser Verpflichtung offenkundig nicht nachgekommen war und es unterlassen hatte, zu prüfen, ob der vermittelte Versicherungsantrag auch tatsächlich vom Versicherer angenommen wurde, haftete der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer auf Schadensersatz.

Der Versicherungsmakler hatte dem Versicherungsnehmer daher den Wert der entwendeten Gegenstände zu ersetzen.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte / Shutterstock

 

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