Aber die Komplikationen gehen noch weiter: Will die Witwe dann das Maklergeschäft verkaufen, so wartet die nächste bürokratische Hürde: Da ihre Kinder von Gesetzes wegen Miterben geworden sind, bedarf es für die minderjährigen Kinder einer Genehmigung des Familiengerichts. Dieses wird vor Erteilung der Genehmigung regelmäßig Ergänzungspfleger für die Kinder bestellen, was Zeit und Geld kostet.
Unannehmlichkeiten vermeiden
Wie könnte all dies vermieden werden? Geschäfte wie beispielsweise das eines Versicherungsmaklers sollten in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH) überführt werden.
Als juristische Person kann die GmbH nicht sterben, sie ist Inhaberin aller Rechte gegenüber Versicherungen und Kunden, ebenso wie sie die Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34 d GewO hat.
Wenn der Inhaber der Gesellschaft verstirbt, so ändert sich daran nichts, es werden lediglich die Gesellschaftsanteile vererbt. So kann das Unternehmen unproblematisch weitergeführt oder auch veräußert werden.
Ergänzend muss ein Testament her, vor allem wenn minderjährige Kinder zu den gesetzlichen Erben zählen würden. So hätte im Beispielsfall der Erblasser seine Ehefrau zur Testamentsvollstreckerin einsetzen können, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach dem Erbfall unproblematisch veräußert werden kann.
Dr. Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Gründungspartner der Kanzlei Groll, Gross & Steiner.
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