Ein Versicherungsnehmer hatte gegen seinen Versicherungsmakler geklagt, nachdem dieser ihm eine Rechnung wegen Provisionsverlust stellen wollte und auf seine AGB verwies. Bei einer genaueren Prüfung der AGB fanden die Richter insgesamt zwölf ungültige Klauseln.
Im Rahmen einer Klage gegen einen Versicherungsmakler haben die Richter des Landgerichts (LG) Leipzig (Az. 08 O 321/16) seinen Maklervertrag analysiert und sind dabei auf einige Klauseln gestoßen, die unwirksam sind.
Die Kanzlei Michaelis hat dem Urteil die wichtigsten ungültigen Klauselformulieren entnommen und zusammengefasst:
1. „Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS beziehungsweise auch per Email Informationen jedweder Art zukommen lässt.“
2. „Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktüblichen Vergütungen zahlen. „
3. „Sofern der Versicherer an den Makler keine Courtage für die Betreuung des Vertrages zahlt oder die Zahlung einer solchen zum Beispiel durch Änderung seiner Geschäftspolitik oder durch Kündigung der Courtagevereinbarung einstellt, kann der Makler die Betreuung des Vertrages für den Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats beenden.“
4. „Sofern die Schadensbearbeitung durch den Makler pro Versicherungsfall vier Zeitstunden überschreitet, erhält der Makler für eine jedwede weitere Tätigkeit einen Stundensatz in Höhe von 85 Euro netto vergütet.“
5. „Unabhängig davon erhält der Makler pro Jahr eine Betreuungsvergütung von in Höhe 19,90 Euro netto einmalig für alle zu betreuenden Verträge.“
6. „Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.“
Seite zwei: Kein Risiko bei den AGB-Klauseln eingehen