Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann zudem den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Zwei Monate darauf ist der Brandschaden entstanden, den der Versicherte beiden Versicherungen meldete.
Im Rahmen der Schadenmeldungen versicherte der Mann, keine weitere Versicherung zu besitzen.
Verlust des Versicherungsschutzes
Die Mehrfachversicherung wurde allerdings durch einen Zufall bekannt. Nach Ansicht des OLG Oldenburg ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfall doppelt abzurechnen.
Dies führt demnach zur Nichtigkeit des 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Auf einen Hinweis des Senats hat der Mann seine Berufung zurückgenommen.
Grundsätzlich gilt: Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine Mehrfachversicherung kann ein Versicherter nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen und darf den Schaden nicht mehrfach abrechnen. Wurden die Versicherungsverträge gar mit dem Ziel abgeschlossen, mehrfach zu kassieren, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält kein Geld. (jb)
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