Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument der Notfallvorsorge. Damit der Wille des Vollmachtgebers auch zur Geltung kommt, sind einige Punkte zu beachten.
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Lutz Arnold
Ein schwerer Unfall oder die Folgen einer Krankheit können dazu führen, dass jemand nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig ist. Wer für diesen Fall eine Vertrauensperson rechtsverbindlich und ohne Einschränkung einer gerichtlichen Kontrolle einsetzen möchte, sollte sich für eine Vorsorgevollmacht und nicht für eine Betreuungsverfügung entscheiden.
Die Gründe liegen auf der Hand: Eine Betreuungsverfügung regelt zwar, wer Betreuer werden soll. Sie ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Es liegt im Ermessen des Richters, auch eine ganz andere Person einzusetzen. Selbst wenn er den vorgeschlagenen Betreuer akzeptiert, muss er diesen laufend überwachen. Für den Betreuer heißt das, er muss Entscheidungen über Gesundheit und Vermögen des zu Betreuenden mit einem Gericht abstimmen – keine wünschenswerte Konstellation.
Dagegen kann mit einer Vorsorgevollmacht jeder Mensch rechtsverbindlich festlegen, welche bevollmächtigte Person ab Unterschrift und ohne weitere Beteiligung eines Gerichtes für ihn entscheiden und handeln darf. Ein staatlicher Betreuer darf dann grundsätzlich nicht mehr eingesetzt werden.
Details der Vollmacht mit Bedacht festlegen
Viele Menschen setzen Angehörige als Bevollmächtigte ein. Besser ist es jedoch, sich die Frage zu stellen, ob die bevollmächtigte Person auch psychisch in der Lage ist, im Ernstfall lebenserhaltende Maßnahmen für den Vollmachtgeber zu beenden.
Ebenso wichtig ist die fachliche Eignung, um Geschäfte des Vollmachtgebers in dessen Sinne weiterführen zu können. Ob die gerade volljährig gewordenen Kinder dazu in der Lage sind? Und wie sieht es im Fall eines Finanzvermittlers aus, für dessen Gewerbe eine Erlaubnis nach den Paragrafen 34 c, d, f Gewerbeordnung erforderlich ist?
Eine Vollmacht endet grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Wird im Dokument nicht ausdrücklich geregelt, dass sie über den Tod hinaus wirksam sein soll, erlischt die Vollmacht. Der Bevollmächtigte ist dann nicht mehr befugt, die Bestattung zu organisieren oder mögliche Ausgaben vom Konto des Verstorbenen zu begleichen.
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