Fondspolicen-Widerruf: Welche Nutzungszinsen stehen dem Versicherungsnehmer zu?

Generell stehen dem Versicherungsnehmer beim Widerruf einer Fondspolice alle auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich des Rückkaufswerts nebst Nutzungszinsen zu. Doch Vorsicht: Laut BGH sind nur die tatsächlich gezogen Nutzungen zurückzuzahlen.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Ein Versicherungsnehmer hatte eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Antragsmodell abgeschlossen. Nachdem er die Police erst gekündigt und ihren Rückkaufswert vom Versicherer erhalten hatte, erklärte er wenig später den Widerruf aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Versicherungsvertrag.

Mit seiner Klage verlangt der Versicherungsnehmer die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts nebst Nutzungszinsen.

Beschränkungen bei Nutzungszinsen

In seinem Urteil vom 21. Juni 2017 (Az.: IV ZR 176/15) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) zwar die Richtigkeit des Vertragswiderrufs und die damit verbundene Rückerstattung der gezahlten Prämien und der Nutzungszinsen. Allerdings gäbe es bei letzteren die Einschränkung, dass nur die Nutzungen zu zahlen seien, die vom Schuldner tatsächlich gezogen wurden.

Deshalb könnten bei der Berechnung der Nutzungszinsen die gezahlten Prämien nicht vollständig berücksichtigt werden. Denn „Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherten faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt“ stehen letzterem nicht zu.

Auch der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil dürfe den Nutzungsersatzansprüchen nicht hinzugefügt werden. Bei dem Verwaltungskostenanteil liege die Darlegungslast beim Versicherungsnehmer, ob der Versicherer Nutzungszinsen erwirtschaftet habe.

Saldierung nicht möglich

Kritik übt der BGH an der Tatsache, dass der Versicherer dem Versicherten den Überschuss von 784,24 Euro vorenthalten wolle, weil dieser geringer sei als die Abschluss- und Verwaltungskosten von 1.271,13 Euro.

Es sei „widersprüchlich, den entsprechenden Teil der Prämien nicht in die Berechnung der Nutzungen einzubeziehen, ihn aber auch noch von den als tatsächlich erzielt errechneten Nutzungen abzuziehen.“

Eine Saldierung sei hier nicht möglich, da die „einzelnen Prämienbestandteile hinsichtlich der Nutzungen gesondert zu betrachten sind.“

Aus der Rückvergütung, die bei der Anschaffung der Fondsanteile an den Versicherer geflossen sind, entstünden hingegen keine weiteren zu zahlenden Nutzungen. (nl)

Foto: Shutterstock


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