Provision, Honorar oder beides?

Was ist denn nun rechtlich zulässig? Darf der Versicherungsmakler oder  auch ein Versicherungsvertreter eine (zusätzliche) Honorarvergütung mit dem Kunden vereinbaren? Oder darf nur der Versicherungsberater mit einem Verbraucherkunden eine solche Honorarvereinbarung treffen? 

Kolumne von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis
Stephan Michaelis: „Grundsätzlich ist es einem Makler auch nach dem BGB gestattet, von beiden Seiten eine Vergütung für seine Tätigkeit zu verlangen.“

Die Rechtsmeinungen zu diesem Thema gehen sehr weit auseinander. Denn es ist beispielsweise bereits vom Bundesgerichtshof geklärt worden, dass sogar ein Vertreter eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden schließen kann.

Sodann hat der Versicherungsvertreter stornosicheres Geschäft. Es ist unerheblich, ob der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgehoben wird oder nicht. Der Vermittlungserfolg des Vermittlers ist vom Kunden dennoch vollständig zu vergüten.

Wichtig ist natürlich, dass es sich um eine erfolgsbezogene Vermittlungsvereinbarung handelt. Ohne den Vermittlungserfolg besteht die Problematik, ob bei einem Verbraucherkunden ein Honorar für die Vermittlung abgerechnet werden kann.

Erlaubnis rechtswirksamer Entscheidungen

Meines Erachtens sollten wir davon ausgehen, dass in Deutschland freie Marktwirtschaft besteht. Nach dem BGB können rechtswirksame Vereinbarungen mit einem Kunden getroffen werden, solange diese transparent sind, keine unangemessene Benachteiligung beinhalten und auch nicht als sittenwidrig zu qualifizieren sind.

Verboten wäre eine solche Vereinbarung nur, wenn eine gesetzliche Regelung dies ausdrücklich bestimmt.

Vergütung des Versicherers offenlegen

Grundsätzlich ist es einem Makler auch nach dem BGB gestattet, von beiden Seiten eine Vergütung für seine Tätigkeit zu verlangen. Dementsprechend sollte doch ein Versicherungsmakler (oder auch Vertreter) berechtigt sein, mit seinem Kunden eine Vergütungsvereinbarung zu treffen und dennoch eine Vergütung seitens des Versicherers zu erhalten.

Natürlich ist dies nur zulässig, wenn der Versicherungsvermittler die Vergütung des Versicherers gegenüber dem Kunden deutlich offen legt. Ich persönlich bin der Meinung, dass die meisten Vermittler es sich nicht trauen, eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden zu schließen. Aber ist es nicht schön zu wissen, dass man könnte, wenn man wollte…?

Foto: Florian Sonntag

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